Anfrage an die Verwaltung: Anfrage zu den geplanten Abstellpunkten oder -bereichen für Elektrokleinstfahrzeuge („eScooter“)

  • Veröffentlicht am: 7. Juli 2022 - 15:40

Die Anzahl der sogenannten eScooter, die sich irgendwo im Bezirk 11 befinden, nachdem sie genutzt wurden, nimmt deutlich zu. Sie stehen teilweise an Stellen, wo sie Zugänge von FußgängerInnen oder Rollatoren versperren oder den Durchgang deutlich erschweren. Zudem ist ein weiterer Anbieter namens VOI zu den bisherigen Anbietern dazugestoßen.



Wir stellen daher folgende Fragen:



1.) Werden von der Verwaltung der LHH diverse verpflichtende Abstellpunkte im Bezirk vorgesehen, eingerichtet und die Nutzer mit einer Geldstrafe belegt, wenn die eScooter nicht an den vorgesehenen Punkten nach der Nutzung abgestellt werden?



2.) Können tagelang herumliegende eScooter auch als Müll dem Unternehmen AHA gemeldet werden? Die eScooter, die sich als Hindernisse herausstellen, können weder einfach weggetragen werden, noch ist eine zentrale Rufnummer bekannt, bei der man das Hindernis melden könnte, damit es vom Dienstanbieter beseitigt wird.

Die Verwaltung antwortet wie folgt:



Zu 1.)

Ob und an welchen Stellen im Stadtgebiet insgesamt und im Gebiet des Stadtbezirks Ahlem-Badenstedt-Davenstedt insbesondere verpflichtende Abstellpunkte eingerichtet werden, muss im Rahmen der Umsetzung des vom Verwaltungsausschuss am 19.5.2022 beschlossenen Antrags „zu E-Scooter im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Hannover“, Drucksache Nr. 0929/2022, entschieden werden.

Auch eine Regelung zur Verhinderung des Abstellens außerhalb solcher Abstellpunkte ist im Rahmen der Umsetzung der genannten Drucksache aufzustellen.





Zu 2.)



Das Unternehmen aha Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannoverhat dazu folgendes mitgeteilt:

Die e-Mietroller, die in Hannover zum Einsatz kommen, dürfen über aha nicht als Abfall entsorgt werden. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger darf ausschließlich gemäß der Vorgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) im Rahmen des Abfallrechtes tätig werden.



Nach § 20 Abs.4 KrWG darf aha Fahrzeuge ausschließlich bearbeiten, wenn

- kein / kein gültiges Kennzeichen vorhanden ist

und

- das Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum aufgefunden wird

und

- keine bestimmungsgemäße Nutzung erkennbar ist

und

- kein Hinweis auf eine Entwendung vorliegt.



Sofern die vorgenannten Punkte erfüllt sind, wird an den Fahrzeugen ein Aufkleber mit Entfernungsaufforderung angebracht. Die Beseitigungsfrist beträgt einen Monat. Erst nach Ablauf dieser Frist ist aha berechtigt, eine Schleppmaßnahme einzuleiten.

Die Bearbeitung der e-Mietroller durch aha ist nicht möglich, weil im Regelfall ein gültiges Kennzeichen montiert / geklebt ist und die bestimmungsgemäße Nutzung nicht eingeschränkt ist.

aha bearbeitet bereits jetzt e-Mietroller, bei denen kein gültiges Kennzeichen montiert ist. Derzeit werden immer wieder Roller der Firma Bird aufgefunden, bei denen kein gültiges Kennzeichen vorhanden ist.

Diese e-Roller werden nach dem Standardverfahren bearbeitet und - sofern noch vorhanden - nach Fristablauf im Auftrag von aha durch einen zertifizierten Schlepp- und Verwertungsbetrieb aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt.

Ordnungsrechtliche Tätigkeiten dürfen ausschließlich durch die zuständigen Ordnungsbehörden durchgeführt werden, nicht aber durch die Abfallbehörde.